Reit- und Fahrverein Bad Essen e.V.
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Satzung

 

Satzung des Reit- und Fahrverein Bad Essen

§1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Bad Essen“ und hat seinen Sitz in Bad Essen. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Pferdesports. Weiterhin die Ausbildung der Mitglieder im Reiten und Fahren sowie in der Haltung, in der Ausbildung und im Umgang mit Pferden, die Ausübung des Reit- und Fahrsports, die Veranstaltung und Beschickung von Pferdeleistungsprüfungen (Turnieren) und gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

a) Entsprechende Organisation eines geordneten Sport- und Unterrichtsbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Leistungs-. Freizeit- und Breitensports

b) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereins veranstaltungen

d) Die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

e) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen

f) Aus- /Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleiter, Trainern und Helfern

g) Die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

h) Die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

 

§2a Gemeinnützigkeit

1) Der Reit- und Fahrverein Bad Essen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

2) Er ist selbstlos tätig; verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. 6) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Reit- und Fahrverein Bad Essen Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als passive fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

 

§3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder dem Regelwerk der FN.

3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand kündigt (Austritt).

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

• gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

• gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt,

• seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden Geld oder Sachleistungen nicht erstattet.  

 

§5 Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge, Umlagen und zu leistende Arbeitsstunden werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Umlagen können bis zu einem jährlichen Betrag von 150,- Euro festgesetzt werden, die zu den in § 2 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und aus regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden können.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlungsweise von Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

 

§6 Organe des Vereins Organe des Vereins:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

 

§7 Mitgliederversammlung

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Jugendliche und Kinder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

 

§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

• die Wahl des Vorstandes,

• die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern, sowie eines Stellvertreters, die allesamt nicht Mitglied des Vorstandes sind,

• die Jahresrechnung,

• die Entlastung des Vorstandes,

• die Beiträge, Umlagen und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden,

• die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins und

• die Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§9 Vorstand des Vereins

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:

• der Vorsitzende,

• der stellvertretende Vorsitzende,

• der Kassenwart (Rechnungs- und Kassenführung, Kassenbericht, Mitgliederverwaltung)

• der Schriftführer

• bis zu vier weitere Mitglieder.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt 6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§10 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand entscheidet über

• die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

• die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und

• die Führung der laufenden Geschäfte.

2. Der Vorstand entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts nach der LPO gegeben ist. Er tritt hierbei auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem den Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er darf folgende Strafen verhängen:

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung;

d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten;

e) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

3. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitglieder gem.

 

§4. §11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten dieser Satzung

Die vorstehende Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom heutigen Tage an in Kraft. Vermerk des Vorstandes: Der Wortlaut dieser Satzung stimmt mit der am 16.03.2017 beschlossenen Satzungsänderung überein.